Vor wenigen Tagen erhielt ich mit der Post ein kleines Päckchen. Da ich nichts bestellt hatte, ließ ich es zunächst zwei Tage unbeachtet auf meinem Schreibtisch liegen. Vor drei Tagen öffnete ich das Teil. Heraus kam dieses:
Werbung der Firma CRESTCOM
Nach Öffnung war das Schreiben für mich sofort als Werbung erkennbar war, deshalb überflog ich es nur uninteressiert und schnell. Es geht um Personal- und Teamentwicklung. Dafür habe ich keinen Bedarf.
Der 5 Euro-Schein in dem Holzkasten, erregte meine Aufmerksamkeit.
Das Teil ließ sich jedoch nicht öffnen. Erst mit roher Gewalt schaffte ich es schließlich, an die 5 Euro zu kommen.
Mit roher Gewalt an die 5 Euro 🙂
Im Rahmen meiner Spende für die UNICEF Afrika-Hungerhilfe, überwies ich diese 5 Euro mit.
Vorgestern rief nun eine Dame der Firma CRESTCOM an und wollte mich, aufgrund des Werbebriefes, sprechen. Durch Frau Vogelmann ließ ich ausrichten, dass wir weder Bedarf, noch Interesse an diesen Dienstleistungen haben. Und gestern schrieb ich diese Mail an die Firma CRESTCOM.
Mail an CRESTCOM
Den Gag mit dem in der Holkiste befindlichen Geldschein, habe ich übrigens nicht verstanden. Aber: Schließlich muss ja auch nicht alles versehen.
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Hallo Herr Deck,
wie „uncool“ ist das denn, einen Franchisegeber Kollegen hier runterzuputzen.
… und seit wann soll es denn gesetzlich verboten sein, im B2B Geschäft nach Versand eines wWerbeschreiben telefonisch nachzuhaken?
Gerade im B2B Bereich brauchen Sie noch nicht einmal eine schriftliche Vorankündigung, es reicht das der potentielle Geschäftspartner davon ausgeht das Sie Bedarf an seinem Produkt „Personal- und Teamentwicklung“ haben könnten.
NETTe Grüße
Jochen Ewald
Sehr geehrter Herr Ewald,
in meinem Beitrag habe ich niemanden heruntergeputzt, sondern den Fall und mein Empfinden dazu sachlich geschildert.
Im Übrigen ist Ihre Auffassung, es sei erlaubt, im B2B Geschäft nach Versand eines Werbeschreiben telefonisch nachzuhaken, eindeutig falsch.
Der Gesetzgeber und die ständige Rechtsprechung, setzen einer mutmaßliche Einwilligung, auch bei B2B, sehr enge Grenzen.
Zitat: „Bei Gewerbetreibenden gilt weiterhin die Ausnahme, als dass eine so genannte mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen ausreichend ist. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens kommt es jedoch auf den Grad des Interesses an, das der Unternehmer dem Werbeanruf entgegen bringt. Ein bloßer allgemeiner Sachbezug zu einem Geschäftsbetrieb ist für ein vermutetes Einverständnis nicht ausreichend, hinzukommen muss ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund, der diese Form der Werbung rechtfertigt.“
Weitere Erläuterunngen und konkrete Urteile dazu, können Sie hier http://www.internetworld.de/Wissen/Rechtstipp/Verbotene-Telefonwerbung-Allgemeine-Sachbezogenheit-reicht-nicht-aus-32381.html und hier http://www.rechtsanwalt-werberecht.de/direktmarketing-telefonwerbung.html nachlesen
Mit farbenfrohen und 🙂 Grüßen, Ihr Opti-Maler-Partner,
Werner Deck