Insolvenzverwalter will durch rechtskräftiges Urteil zugesprochenes Geld zurück haben

Im Mai 2009, erwirkte ich gegen einen säumigen Zahler ein Versäumnisurteil. Das Urteil ist rechtskräftig. Danach wurde bei der Firma verschiedentlich vollstreckt.

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Heute erhalte ich ein Schreiben des Insolvenzverwalters dieser Firma. Danach seien, ich zitiere: „Ihre erlangten Deckungen als inkongruent im Sinne des §31InsO anzusehen…..“

Deshalb möchte der Insolvenzverwalter den vollstreckten Betrag von Euro 1547,06 zurück haben.

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Was „inkongruent“ ist weiß ich nicht und habe es auch noch nie gehört. Schicke das heute meinem Rechtsanwalt zur Klärung.
 
Bisher kenne ich das so: Habe ich einem Kunden Ware gliefert und der Kunde wird insolvent, fließt meine Lieferung/Dienstleistung in die Konkursmasse ein und ich bekomme kein Geld und auch keine Ware zurück. Vielleicht irgendwann einen Teilbetrag bei einer Quotelung.

Hier scheint es ja so auszusehen, dass, obwohl eine berechtigte Forderung bezahlt wurde, ich das Geld jetzt wieder zurückzahlen muss? Das verstehe wer will!

Da bin ich wieder einmal gespannt, welche Überraschungen das Deutsche Rechtssystem hier wieder für mich bereit hält.

Update am 22.11.2010: 

Das Geld muss ich tatsächlich wieder zurückzahlen. Das ergab die Prüfung durch meinen Anwalt.

Es ist nicht zu fassen. Hätte ich dieser Firma auch noch drei Tage vor ihrer Insolvenz Material geliefert, dürfte ich es, obwohl nicht bezahlt, nicht mehr heraus holen. Es zählt dann nämlich zur Konkursmasse! In diesem Fall wäre ich doppelt betrogen.

So “logisch” ist unser Rechtssystem.

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5 Responses to “Insolvenzverwalter will durch rechtskräftiges Urteil zugesprochenes Geld zurück haben”

  1. Herbert sagt:

    Papier ist geduldig. Was hier regelwidrig = inkongruent sein soll verstehe wer will.
    Ich würde vorerst nicht´s rausrücken.

    Gruß
    Herbert

  2. Andre sagt:

    Meine Freundin arbeitet auch bei einem Insolvenz Anwalt!

    Richtig ist, dass alle Zahlungen an Gläubiger die 3 Monate vor der Insolvenz Eröffnung an Gläubiger gezahlt würden zurück gefordert werden können!

    Ansonstin wäre das einen sogenannte „Gläubiger bevorteilung“!

    Das dient dazu das alle Gläubiger bei dem Insolvenz verfahren ein gleich großes Stück vom „Kuchen “ abbekommen!

  3. Werner Deck sagt:

    Da bleibt der gesunde Menschenverstand wieder euínmal außen vor.

    Wie @Andre schon richtig anmerkte, muss ich das Geld tatsächlich wieder zurückzahlen. Das ergab die Prüfung durch meinen Anwalt.

    Es ist nicht zu fassen. Hätte ich dieser Firma auch noch drei Tage vor ihrer Insolvenz Material geliefert, dürfte ich es, obwohl nicht bezahlt, nicht mehr heraus holen. es zählt nämlich zur Konkursmasse!

    So „logisch“ ist unser Rechtssystem.

  4. RA Clever sagt:

    „Hätte ich dieser Firma auch noch drei Tage vor ihrer Insolvenz Material geliefert, dürfte ich es, obwohl nicht bezahlt, nicht mehr heraus holen. es zählt nämlich zur Konkursmasse!“

    Schon mal was von Sicherheiten gehört? Vereinbaren Sie bei Ihrer nächsten Lieferung einfach einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel und Sie brauchen sich weniger über unser Rechtssystem aufregen, was Sie anscheinend nicht kennen.

  5. Werner Deck sagt:

    Lieber @RA Clever, Ihre altklugen Ratschläge nehme ich natürlich gerne entgegen. Vielen Dank.

    Mit farbenfrohen und 🙂 Grüßen, Ihr Opti-Maler-Partner,
    werner Deck